Rechtliches zu unbemannten Luftfahrtsystemen - Drohnen.

Wir klären die wichtigsten Fragen vorab. Damit tolle Luftbilder nicht zum Sicherheitsrisiko werden.

Einsatz von Drohnen – Die Rechtslage

Seit Anfang 2021 gelten in Europa neue Drohnen-Gesetze für die Flugsicherung. Damit ergibt sich eine neue Rechtslage sowie neue Auflagen, unter anderem von den Landesluftfahrtbehörden. Voraussichtlich werden die neuen Drohnenverordnungen 2019/947 und 2020/746 zu einem späteren Zeitpunkt auch in den Ländern Island, Norwegen und der Schweiz zum Tragen kommen. Die neuen Drohnen-Gesetze verfolgen einen risikobasierten Ansatz. Je nach Gefahrenausgangslage eines Drohnenfluges kommen unterschiedliche Auflagen zum Tragen, ohne Unterscheidung zwischen kommerziellen und privaten Flügen. Missachtungen führen zu einem erheblichen Bußgeld.

Die neue EU-Verordnung hat viele Neuerungen erfahren und neue Begriffe erhalten:

Klassen

Drohnen sind neu in die Risikoklassen C0, C1, C2, C3 und C4 unterteilt. Neue Modelle werden mittels einer Zertifizierung der entsprechenden Klasse zugewiesen und unterliegen der Kennzeichnungspflicht. Für bestehende Drohnen, welche noch keiner Klasse zugeordnet sind und noch über keine Klassen-Kennzeichnung verfügen, gelten Sonderregeln sowie eine befristete Übergangsregelung. Davon betroffen sind alle Drohnen, welche vor dem 01.01.2023 produziert werden oder sich bereits im Umlauf befinden.

Kategorien

Neu sind die Anwendungsmöglichkeiten respektive Anwendungsszenarien anhand des Risikos in die Kategorien Offen (Open), Spezifisch (Specific) und Zulassungspflichtig (Certified) unterteilt. In der offenen Kategorie gibt es zusätzlich die Unterkategorien A1, A2 und A3.

Offen gilt für Drohnen und Flüge, welche ein geringes Risiko aufweisen sowie für alltägliche Anwendungsszenarien und betrifft insbesondere private Anwender. Bei den Anwendungsszenarien Spezifisch und Zulassungspflichtig handelt es sich um Spezialanwendungen, welche zusätzlichen Anforderungen und Vorgaben unterliegen.

Die Kategorien im Überblick:

Offen

Diese Kategorie beinhaltet allgemeine Vorgaben und Regeln:

  • weniger als 25 Kilogramm Startmasse
  • Flughöhe maximal 120 Meter Höhe
  • Flug lediglich auf Sichtweite – Ausnahme: wenn die Drohne im Follow-Me-Modus
  • mit einer Entfernung vom maximal 50 Metern zum Piloten fliegt oder ein Beobachter mit dem Piloten in Kontakt ist
  • keine gefährlichen Gütertransporte
  • kein Abwerfen von Gegenständen
Unterkategorien der Klasse Offen

Zusätzlich ist die Kategorie Offen in 3 Unterkategorien unterteilt und die Zuordnung ergibt sich aus der Risikoklasse.

  1. A1 | Der Flug ist in der Nähe von Menschen möglich, jedoch darf es zu keinem Flug über unbeteiligte Personen oder Menschenansammlungen kommen. Ein unerwarteter Überflug ist unverzüglich zu beenden.
  2. A2 | Der Flug darf zu unbeteiligten Personen in sicherer Entfernung mit einem Mindestabstand von 30 Metern durchgeführt werden. In Ausnahmefällen sowie bei aktiviertem Langsam-Modus kann der Abstand auf bis 5 Meter minimiert werden.
  3. A3 | In dieser Unterkategorie dürfen sich im gesamten Flugbereich keine unbeteiligten Personen aufhalten. Der Mindestabstand zu Erholungs-, Wohn-, Industrie- und Gewerbegebieten von 150 Meter muss eingehalten werden.

Speziell

Allgemeine Vorgaben und Regeln:

  • Startmasse ab 25 Kilogramm
  • Betrieb außerhalb Sichtweite
  • Weitere Punkte, welche die Kategorie Offen übersteigen
  • Drohnen zur Beförderung von (gefährlichen) Gütern
  • Drohnen zur Beförderung von Personen

Zulassungspflichtig

  • Beförderung von Personen
  • Beförderung von Gütern

Registrierungspflicht

Für sämtliche Piloten gilt zur Flugsicherung die Registrierungspflicht beim Luftfahrt Bundesamt (LBA). Die erworbene e-Id (Registrierungsnummer) muss sichtbar auf der Drohne angebracht sein und zusätzlich in der Software für die automatische Übermittlung eingetragen werden. Ausnahme bilden Drohnen mit einem Gewicht unter 250 Gramm, ohne Sensoren für die Erfassung von persönlichen Daten, ohne Kamera und gemäß den EU-Richtlinien 2009/48/EC als Spielzeug zertifiziert sind.

Versicherung

Eine Haftpflichtversicherung ist für alle Drohnen nach Landesvorgabe gemäß § 43 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) vorgeschrieben.

Verbotene Zonen

Die Regelung, wo geflogen werden darf, steht bis auf wenige Punkte innerhalb der EU-Verordnung für Drohnen noch aus, die Vorgaben sollen in den einzelnen Ländern der EU individuell geregelt werden. Angedacht ist ein eigenes oder einheitliches System von Flugverbots- und Flugzonen mit der Bezeichnung GEO, welches die Daten den Piloten online, gegebenenfalls über eine App wie der DFS, zur Verfügung stellt. Die Drohnen sollen die Daten ebenfalls auf direktem Weg nutzen und auswerten können.

Die Erstellung sowie die Einführung des Systems sind voraussichtlich nicht vor Mitte oder Ende der Jahres 2021 abgeschlossen. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die derzeit bestehenden Vorgaben der Drohnenverordnung 2017 von der deutschen Luftverkehrs-Ordnung LuftVO § 21b, vorausgesetzt, diese sind in der neuen Drohnenverordnung der EU noch nicht durch neue Vorgaben ersetzt worden.

Orte, welche dem Verbot von Flug und Drohnen-Fotografie unterliegen, beispielsweise Naturschutzgebiete, Wohngrundflächen und Krankenhäuser, dürfen weiterhin weder an- noch überflogen werden.

Weitere derzeit geltende Regeln:

  • 1,5 Kilometer Abstand zu Flugplätzen
  • 100 Meter Abstand zum öffentlichen Verkehr, Bahnanlagen, Wasserwegen, Kraftwerken, Oberleitungen, Unglücksorten usw.
  • Kein Flug über Wohngrundstücke ohne Eigentümergenehmigung, mit Ausnahme von Drohnen ohne Kamera und einem Gewicht unter 250 Gramm
  • Zur Wahrung der Privatsphäre ohne Erlaubnis keine Aufnahme und Drohnen-Fotografie von Personen (Verankerung im Landesgesetz und nicht in den Drohnen-Gesetzen der EU)

    Weitere Auflagen sind von der Risikoklasse sowie den Unterkategorien abhängig.

    Kompetenznachweis

    Der Kenntnisnachweis für Drohnen ist ab einem Gewicht von 250 Gramm verpflichtend und besteht in der offenen Kategorie in den Unterkategorien A1 und A3 aus einem theoretischen Online-Test auf der Seite des Bundesamtes für Luftfahrt (LBA). Damit ist der Nachweis unkomplizierter zu erwerben, dafür verpflichtend in der Breite.

    Zusätzlich zum Kenntnisnachweis muss in der Unterkategorie A2 eine weitere Theorieprüfung beim LBA sowie ein praktisches Selbststudium abgeschlossen werden. Für den Betrieb von Drohnen, welche von diesen Anforderungen abweicht und sich in der Kategorie Speziell befindet, ist eine Betriebsgenehmigung notwendig respektive ein Zeugnis des Betreibers gemäß den neuen EU-Regelungen erforderlich.

    Mindestalter

    Für die offene Kategorie liegt das Mindestalter bei 16 Jahren. Handelt es sich um ein Spielzeug der Klasse C0, welches unter die Richtlinie 2009/48/EG fällt, oder um einen Eigenbau mit weniger als 250 Gramm Startmasse, ist kein Mindestalter vorgeschrieben und eine Genehmigung sowie die Kennzeichnungspflicht hinfällig.

    Länderspezifische Regeln und Entscheidungen

    In einigen Ländern, Kroatien und Schweden zum Beispiel, ist für Luftaufnahmen eine Genehmigung erforderlich. Weitere Regeln auch in anderen Ländern sind zu erwarten. Diverse Faktoren der Verordnung von Drohnen sind nicht im Detail geklärt und werden von der EU den Ländern zur Definition überlassen.

    Übergangsbestimmungen

    Als Erleichterung zum Übergang gelten einige Übergangsbestimmungen. Nationale Kompetenznachweise von einer anerkannten Stelle und erteilte Erlaubnisse durch die Landesluftfahrtbehörden sind längstens bis zum 1. Januar 2022 gültig. Das LBA hat zudem die Aussetzung der Registrierungspflicht für die offene und spezielle Kategorie für vier Monate verfügt, vorausgesetzt, Name und Anschrift des Betreibers sind weiterhin angebracht. Damit bleibt genügend Zeit, der Registrierungspflicht nachzukommen.

    Die Behörden müssen innerhalb eines Jahres unter anderem eine neue Infrastruktur einrichten und die Risikoevaluierung abschließen.

    Zusammenfassung

    Zur Ermittlung der anzuwendenden Regeln dient die Klasse und die Kategorie. Jeder Mitgliedstaat der EU kann weiterhin eigene Drohnen-Gesetze erlassen. Trotz einer gewissen Vereinheitlichung der EU-Regeln kann nicht vollumfänglich darauf vertraut werden, dass in jedem Land der EU das gleiche Gesetz gilt. Bei Nichteinhaltung der Gesetze droht ein erhebliches Bußgeld.

    Vertiefende Informationen


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