Hintergrundwissen zur Luftbildfotografie
Vom Helikopter bis zur unbemannten Drohne
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Die Luftfotografie. Hintergundinformationen auf Luftaufnahmen-Deutschland.de
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Als Luftbildfotografie (auch Luftfotografie oder Aerofotografie, engl. aerial photography) wird ein fotografisches Genre bezeichnet, bei dem fotografische Abbildungen des Geländes aus der Vogelperspektive heraus angefertigt werden; man spricht dann von Luftbildern oder Luftaufnahmen. Die Branche, die sich mit dem Anfertigen von Luftbildern beschäftigt, wird auch als Luftbildwesen bezeichnet.
Thematisch verwandte Genres sind die Kite Aerial Photography, die Brieftaubenfotografie, die Orbitalfotografie, die Astrofotografie und die Erstellung von Satellitenbildern.
Befliegung und Auswertung
Einsatzgebiete
Wichtige Einsatzgebiete der Luftbildfotografie sind die nachfolgenden Punkte:
- Photogrammetrie
- Geographie, Geologie und Kartografie
- Spionage und militärische (Luft- und Gelände-) Aufklärung
- Lokalisierung von Bombenblindgängern durch Auswertung von Kriegsluftbildern
- Ansichtskarten, Prospekte
- Stadtplanung und Landschaftsgestaltung
- Bauplanung
- Werbung und Image-Broschüren, TV-Berichterstattung
- Luftbildarchäologie
Entwicklung und Geschichte
Erste Luftbilder machte der französische Fotograf Nadar 1858 von einem Fesselballon aus. 1915 wurde die ersten Reihenmesskammern für Luftbildfotografie konstruiert. Während die Luftbildfotografie von Anfang an im militärischen Bereich Verwendung fand, interessierten sich ab etwa 1920 auch Naturwissenschaftler für die neue Technik.
Die Luftbildfotografie ist heute eine wesentliche Grundlage zur Erstellung von Karten. Hierzu werden Aufnahmen in Lotrichtung verwendet. Ein Pionier der Luftbildfotografie war in den Sechziger Jahren des letzten Jahrhunderts der Schweizer Georg Gerster (Die Welt rettet Abu Simbel). Zu Beginn des 20. Jahrhunderts sind die Luftaufnahmen Mitteldeutschlands von Ernst Wandersleb von Bedeutung. In den vergangenen Jahren populär wurden Luftaufnahmen vor allem durch die Arbeiten von Yann Arthus-Bertrand (Die Erde von oben) und die großflächige Verfügbarkeit von kostenlosen Kartendaten, etwa durch Google Earth oder Microsoft Windows Live Local.
Luftbildfotografie mit Flugmodellen und unbemannten Luftfahrzeugen
Luftaufnahmen können auch von unbemannten Fluggeräten erstellt werden. Um 1910 wurde in Deutschland eine Rakete mit eingebauter Kamera konstruiert, die nach ihren Start einige Luftaufnahmen machen konnte, wobei die Kamera über ein Uhrwerk ausgelöst wurde, welches beim Start der Rakete aktiviert wurde. Für militärische Zwecke werden seit den 1930er Jahren Luftaufnahmen zu Aufklärungszwecken von unbemannten, ferngesteuerten Flugzeugen, den sogenannten Drohnen, durchgeführt. Seit einigen Jahren können diese Drohnen auch von Privatpersonen erworben und eingesetzt werden. Die Technik der Luftbildfotografie von Flugmodellen ist auch für Hobbybastler von großem Interesse: neben der Möglichkeit der Unterbringung einer fernbedienbaren Fotokamera, einer Film- oder Videokamera in einem geeigneten Flugmodell (ferngesteuertes Luftfahrzeug, Fesselballon, Drachen, Modellrakete) gibt es auch die Raketenkamera Astrocam von der Firma Estes.
Technisches
Je nach Gelände und Art der geforderten Aufnahmen kommt bei der Luftbildherstellung ein Flächenflugzeug oder ein Hubschrauber zum Einsatz. Aufgrund der vergleichsweise hohen Kosten bei Hubschraubereinsätzen ist deren Einsatz bei Auftragsproduktionen oft lokal beschränkt. Sämtliche deutschen, überregional operierenden Luftbildfirmen arbeiten daher hauptsächlich mit Kleinflugzeugen.
Rechtliches
In Deutschland galt bis 1990 eine Genehmigungspflicht für Luftbildaufnahmen. Nach Artikel 37 des 3. Rechtsbereinigungsgesetzes ist diese Genehmigungspflicht für Luftbildaufnahmen entfallen. Allerdings dürfen nach § 109 g Abs. 2 des Strafgesetzbuches auch aus Luftfahrzeugen Wehrmittel sowie militärische Vorgänge, Einrichtungen und Anlagen nicht fotografiert werden.
Nach deutschem Recht ist es außerdem nicht zulässig, mittels Aufnahmen aus Flugzeugen oder Helikoptern in die geschützte Privatsphäre einer Person einzudringen. (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2003, AZ: VI ZR 373/02, – Luftbildaufnahmen vom Ferienhaus)